In der Praxis werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 21 Jahren behandelt.  
Alle in Deutschland Krankenversicherten haben das sogenannte Erstzugangsrecht, d.h. sie können sich ihre Psychotherapeut:innen selbst aussuchen ohne vorherige hausärztliche Überweisung.

Ablauf

Nachfolgend wird der Ablauf einer Psychotherapie bei gesetzlich krankenversicherten Kindern und Jugendlichen dargestellt. Die Regelungen für privat Versicherte sowie Beihilfeberechtigte hängen von den jeweils abgeschlossenen Tarifbedingungen ab und müssen dort vor der Behandlung erfragt werden.

Psychotherapeutische Sprechstunde

Die psychotherapeutische Sprechstunde dient der zeitnahen, ersten Einschätzung, ob eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt. Im Rahmen dessen klären wir mit Ihrem Kind und Ihnen den individuellen Behandlungsbedarf ab und beraten Sie ggf. über alternative Hilfemöglichkeiten, falls eine Psychotherapie im Sinne einer Heilbehandlung nicht notwendig ist.

Wir bieten unsere Sprechstunden nach Terminvereinbarung an. Die Sprechstunden finden bei uns immer vormittags statt, da die Termine nachmittags in aller Regel für regelmäßige Therapien vergeben sind.

Die Sprechstunde ist nicht gleichzusetzen mit einem freien, regelmäßigen Therapieplatz bei uns

Gesetzlich versicherte Patient:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine psychotherapeutische Sprechstunde. Die Terminservicestelle ist seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 verpflichtet, Ihnen einen Erst-Sprechstundentermin innerhalb von vier Wochen zu vermitteln. Einen Anspruch auf eine:n bestimmte:n Therapeut:in besteht hierbei allerdings nicht. Auch wird die Bereitschaft zur Zurücklegung eines Fahrtweges in „zumutbarer Entfernung“ (i.d.R. bis 1 Stunde einfache Fahrtzeit) vorausgesetzt. 

Ob und wann ein regelmäßiger Therapieplatz angeboten werden kann, hängt dann von der Kapazität der von Ihnen ausgewählten Praxis ab.

Psychotherapeutische Akutbehandlung

Bei akuten Krisen haben Patient:innen einen gesetzlichen Anspruch auf die Vermittlung einer Akutbehandlung innerhalb von zwei Wochen über die Terminservicestelle. Sie dient der kurzfristigen Intervention zur Symptomreduktion und zur Vorbereitung auf die Einleitung einer längerfristig angelegten ambulanten Psychotherapie.

Durch unseren traumatherapeutischen Tätigkeitsschwerpunkt bieten wir im Rahmen der Akutbehandlung zeitlich begrenzte Trauma-Akut-Plätze an. Im Rahmen dessen werden i.d.R. intensiv-traumatherapeutische Behandlungsblöcke zum Einsatz kommen (mind. Doppelstunden an zwei aufeinanderfolgenden Vormittagen). Die Plätze für einen Trauma-Akut-Platz werden nach Wahrnehmung unserer Trauma-Sprechstunde vergeben und sind in der Regel zeitlich begrenzt auf ca. drei Monate ausgelegt. Sobald die Sitzungen aufgebraucht sind, wartet der/die Patient:in auf der regulären Warteliste auf einen regulären Therapieplatz und der/die nächste Patient:in bekommt die Chance auf den nun wieder frei gewordenen Trauma-Akut-Platz.

Probatorische Sitzungen

Zu Beginn eines freien Therapieplatzes lernen wir uns zunächst im Rahmen von probatorischen Sitzungen (bis zu sechs Terminen) gegenseitig kennen. Es wird eine ganzheitliche psychologische Diagnostik mit den Kindern, Jugendlichen und deren Bezugspersonen durchgeführt, um gemeinsam zu verstehen, aus welchem Grunde sich die Verhaltensweisen entwickelt haben, die einmal sicherlich Sinn gemacht haben, nun aber zu Problemen führen. Zur differenzierten Diagnostik gehört auch der Ausschluss körperlicher Ursachen für die Symptomatik.

Vor Beginn einer ambulanten Psychotherapie wird daher ein Konsiliarbericht von dem/der behandelnden Kinder- oder Hausarzt/-ärzt:in eingeholt. Außerdem soll die Probatorik dazu genutzt werden zu prüfen, ob die Chemie zwischen Patient:in und Therapeut stimmt für die Einleitung einer längerfristigen Therapie. Ist dies der Fall, vereinbaren wir am Ende der Probatorik gemeinsame Behandlungsziele, entwickeln einen Behandlungsplan und beantragen bei der Krankenkasse die Einleitung einer Kurz- oder Langzeittherapie.

Kurz-/ Langzeittherapie

Für die Einleitung einer sogenannten Richtlinienpsychotherapie ist ein Antrag an die Krankenkasse notwendig. Hierfür erstellen wir einen Therapieantrag, der von einem/r Gutachter:in geprüft wird. Nach der Bewilligung kann die Therapie dann fortgeführt werden.

Videobehandlung

Wir bieten in unserer Praxis psychotherapeutische Behandlungen auch über Videotelefonie an. Hierfür nutzen wir einen von der Kassenärztlichen Vereinigung zertifizierten Anbieter, der die Videobehandlung über eine sichere Verbindung ermöglicht. Auf diese Weise haben wir grundsätzlich die Möglichkeit, Therapiesitzungen auch ohne persönliche Anwesenheit in der Praxis durchzuführen.

Dadurch können wir auch nach der Pandemie-Zeit bei Bedarf bestmöglich eine kontinuierliche Patientenversorgung sicherstellen. Über den Infektionsschutz hinaus kann die Videobehandlung eine sinnvolle Ergänzung zur Therapiesitzung in der Praxis darstellen, etwa wenn Patient:innen aufgrund einer schweren körperlichen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Praxis regelmäßig aufzusuchen. Ob und in welchem Umfang die Videobehandlung im Einzelfall zum Einsatz kommen soll, werden wir gemeinsam erörtern und nach fachlicher Abwägung der Vor- und Nachteile entscheiden.

Abrechnung & Honorar

Gesetzliche Krankenversicherung

Wir sind zur kassenärztlichen Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 21 Jahren zugelassen. Im Rahmen dessen werden die von uns durchgeführten psychotherapeutischen Leistungen von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Wahrnehmung von Sprechstunden, probatorischen Sitzungen und Akutbehandlungen werden auch ohne Antrag übernommen; die Einleitung einer weiteren Psychotherapie ist dann antrags- und genehmigungspflichtig.

Private Versicherung / Beihilfe

Psychotherapeutische Leistungen werden in aller Regel von den privaten Krankenkassenträgern und der Beihilfe übernommen. Die Regelungen hierfür hängen von den jeweils abgeschlossenen Tarifbedingungen ab. Klären Sie daher bitte im Vorfeld mit Ihrer Privaten Krankenkasse bzw. der Beihilfe, in welcher Höhe psychotherapeutische Leistungen für Ihr Kind übernommen werden.

Die Abrechnung erfolgt regulär auf Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der GOP. Zum 1. Juli 2024 haben sich Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, Beihilfeträger von Bund und Ländern (Ausnahme Hamburg und Schleswig-Holstein) sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung auf neue Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen für Privatversicherte verständigt, die ab sofort die Grundlage für unsere Abrechnung darstellen.

Anlass für die Vereinbarung war, dass das Verzeichnis für psychotherapeutische Leistungen in den Privat-Gebührenordnungen (GOÄ bzw. GOP) inzwischen veraltet ist (seit 1996 unverändert!). Etablierte Leistungen für eine zeitgemäße Psychotherapie wie zum Beispiel die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie sind darin nicht enthalten. Diese Regelungslücken wurden nun durch die neuen Empfehlungen geschlossen.

Selbstzahler:innen

Auf Wunsch besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Kosten der Psychotherapie selbst zu tragen. In dem Fall werden die Rahmenbedingungen für die Psychotherapie mit Ihnen individuell vereinbart und eine Abstimmung mit der Krankenkasse ist hierbei nicht notwendig.

Auch hier erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / GOP bzw. auf Grundlage der neuen Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen für Privatversicherte (s. Regelung für Private Versicherung / Beihilfe).